Gesetze / Weser/Jade-Lotsverordnung
Weser/Jade LV§ 5 Lotsenanforderung und Versetzmanöver
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/5#abs-1 (1) Führer von Schiffen, die zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet sind oder einen Seelotsen annehmen wollen, müssen den Seelotsen rechtzeitig nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 bei der Lotsenstation anfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/5#abs-2 (2) Die Anforderung muss enthalten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/5#abs-3 (3) Zeit und Empfänger der Lotsenanforderung bestimmen sich nach der Anlage 1 dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/5#abs-4 (4) Wird der Seelotse während der Fahrt versetzt, muss die Schiffsführung das Anbordkommen und das Vonbordgehen durch entsprechendes Fahrverhalten oder andere geeignete Manöver ermöglichen und erleichtern. Die Schiffsführung hat ein einwandfreies und sicheres Lotsengeschirr gemäß Kapitel V Regel 23 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in der jeweils geltenden Fassung auszubringen. Sie hat für eine ausreichende Überwachung des Lotsengeschirrs, für Hilfestellung beim Anbordkommen und Vonbordgehen und für die Sicherheit des Seelotsen auf dem Weg zwischen Lotsengeschirr und der Brücke des Schiffes sowie für geeignete UKW-Hörbereitschaft zum Versetzfahrzeug während des Versetzmanövers zu sorgen.