Gesetze / VO (EU) Nr. 640/2014

VO (EU) Nr. 640/2014

Art 35 Nichteinhaltung anderer Förderkriterien als Größe der Fläche bzw. Zahl der Tiere, von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-640-2014/35#abs-1 (1) Die beantragte Förderung wird ganz abgelehnt oder zurückgenommen, wenn die Förderkriterien nicht erfüllt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-640-2014/35#abs-2 (2) Die beantragte Förderung wird ganz oder teilweise abgelehnt oder ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn folgende Verpflichtungen oder sonstige Auflagen nicht eingehalten werden: a) im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum festgelegte Verpflichtungen oder b) gegebenenfalls sonstige für das Vorhaben geltende Auflagen, die in Unionsvorschriften oder einzelstaatlichen Vorschriften oder im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum festgelegt sind, insbesondere die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, für staatliche Beihilfen sowie sonstige verbindliche Standards und Anforderungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-640-2014/35#abs-3 (3) Bei der Entscheidung darüber, inwieweit die Förderung bei Nichteinhaltung von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen gemäß Absatz 2 abgelehnt oder zurückgenommen wird, trägt der Mitgliedstaat Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes gegen die Förderbedingungen gemäß Absatz 2 Rechnung.

Die Schwere eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, wie groß die Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen Verpflichtungen oder Auflagen sind.

Der Umfang eines Verstoßes wird insbesondere anhand der Auswirkungen des Verstoßes auf das Vorhaben insgesamt beurteilt.

Für die Bestimmung der Dauer ist insbesondere maßgeblich, wie lange die Auswirkungen andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.

Die Häufigkeit wird danach beurteilt, ob bereits ähnliche Verstöße innerhalb der zurückliegenden vier Jahre oder — wenn es sich um denselben Begünstigten und dieselbe Maßnahme oder Vorhabenart handelt — während des gesamten Programmplanungszeitraums 2014-2020 bzw. bei ähnlichen Maßnahmen während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 festgestellt wurden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-640-2014/35#abs-4 (4) Bei mehrjährigen Verpflichtungen oder Zahlungen werden Rücknahmen auf der Grundlage der Kriterien gemäß Absatz 3 auch bei den Beträgen vorgenommen, die in den vorangegangenen Jahren für dasselbe Vorhaben bereits ausgezahlt wurden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-640-2014/35#abs-5 (5) Führt die Gesamtbewertung auf der Grundlage der Kriterien gemäß Absatz 3 zu der Feststellung, dass es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, so wird die Förderung abgelehnt oder vollständig zurückgenommen. Darüber hinaus wird der Begünstigte im Kalenderjahr der Feststellung und dem darauf folgenden Kalenderjahr von derselben Maßnahme oder Vorhabenart ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-640-2014/35#abs-6 (6) Wird festgestellt, dass der Begünstigte falsche Nachweise vorgelegt hat, um die Förderung zu erhalten, oder hat er verabsäumt, die erforderlichen Informationen zu liefern, so wird die Förderung abgelehnt oder vollständig zurückgenommen. Darüber hinaus wird der Begünstigte im Kalenderjahr der Feststellung und dem darauf folgenden Kalenderjahr von derselben Maßnahme oder Vorhabenart ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-640-2014/35#abs-7 (7) Können innerhalb der drei Kalenderjahre, die auf das Jahr der Feststellung folgen, die Wiedereinziehungen und die Verwaltungssanktionen gemäß den Absätzen 1, 2, 4, 5 und 6 nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

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