Gesetze / VO (EU) Nr. 609/2013
VO (EU) Nr. 609/2013Art 4 Inverkehrbringen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-609-2013/4#abs-1 (1) Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Lebensmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dieser Verordnung genügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-609-2013/4#abs-2 (2) Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Lebensmittel dürfen nur in Form vorverpackter Lebensmittel im Einzelhandel vertrieben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-609-2013/4#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die dieser Verordnung genügen, nicht aus Gründen ihrer Zusammensetzung, Herstellungsmerkmale, Aufmachung oder Kennzeichnung untersagen oder beschränken.