Gesetze / VO (EU) Nr. 609/2013

VO (EU) Nr. 609/2013

Art 4 Inverkehrbringen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-609-2013/4#abs-1 (1) Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Lebensmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dieser Verordnung genügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-609-2013/4#abs-2 (2) Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Lebensmittel dürfen nur in Form vorverpackter Lebensmittel im Einzelhandel vertrieben werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-609-2013/4#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die dieser Verordnung genügen, nicht aus Gründen ihrer Zusammensetzung, Herstellungsmerkmale, Aufmachung oder Kennzeichnung untersagen oder beschränken.

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