Gesetze / VO (EU) Nr. 609/2013

VO (EU) Nr. 609/2013

Art 3 Auslegungsentscheidungen

Stand: 02.10.2026

Um die einheitliche Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten entscheiden,

a) ob ein bestimmtes Lebensmittel in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt;

b) zu welcher spezifischen Lebensmittelkategorie gemäß Artikel 1 Absatz 1 ein bestimmtes Lebensmittel gehört.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

←Art 2 →Art 4