Gesetze / VO (EU) 2017/1001

VO (EU) 2017/1001

Art 11 Zeitpunkt, ab dem Rechte Dritten entgegengehalten werden können

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/11#abs-1 (1) Rechte aus der Unionsmarke können Dritten erst nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke entgegengehalten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/11#abs-2 (2) Es kann eine angemessene Entschädigung für Handlungen verlangt werden, die nach Veröffentlichung der Anmeldung einer Unionsmarke vorgenommen werden und die nach Veröffentlichung der Eintragung aufgrund der Veröffentlichung verboten wären.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/11#abs-3 (3) Ein angerufenes Gericht trifft bis zur Veröffentlichung der Eintragung keine Entscheidung in der Hauptsache.

←Art 10 →Art 12