Art 57 Haushalt
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/57#abs-1 (1) Über alle Einnahmen und Ausgaben von Europol sind Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr vorzubereiten und im Haushaltsplan von Europol auszuweisen; das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/57#abs-2 (2) Der Haushalt von Europol muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/57#abs-3 (3) Die Einnahmen von Europol umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel einen Beitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Union.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/57#abs-4 (4) Europol kann Mittel der Union in Form von Übertragungsvereinbarungen oder Ad-hoc-Finanzhilfen im Einklang mit ihrer Finanzregelung gemäß Artikel 61 und den Bestimmungen der betreffenden Instrumente zur Unterstützung der Strategien der Union erhalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/57#abs-5 (5) Die Ausgaben von Europol umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/57#abs-6 (6) Mittelbindungen für Maßnahmen in Bezug auf Großprojekte, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.