Art 58 Aufstellung des Haushaltsplans
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/58#abs-1 (1) Der Exekutivdirektor erstellt jährlich einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben von Europol für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich eines Stellenplans, und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/58#abs-2 (2) Auf der Grundlage dieses Entwurfs des Voranschlags nimmt der Verwaltungsrat einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben von Europol für das folgende Haushaltsjahr an und übermittelt ihn jedes Jahr bis zum 31. Januar der Kommission.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/58#abs-3 (3) Der endgültige Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben von Europol, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission jedes Jahr bis zum 31. März vom Verwaltungsrat übermittelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/58#abs-4 (4) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/58#abs-5 (5) Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Beitrags aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß den Artikeln 313 und 314 AEUV dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/58#abs-6 (6) Das Europäische Parlament und der Rat bewilligen die Mittel für den Beitrag der Union zu Europol.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/58#abs-7 (7) Das Europäische Parlament und der Rat genehmigen den Stellenplan von Europol.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/58#abs-8 (8) Der Haushaltsplan von Europol wird vom Verwaltungsrat erlassen. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig erlassen ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/58#abs-9 (9) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 gilt für Immobilienprojekte, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt von Europol habe.