Art 61 Finanzregelung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/61#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultationen mit der Kommission die für Europol geltende Finanzregelung. Diese darf von der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 nur abweichen, wenn das für den Betrieb von Europol eigens erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/61#abs-2 (2) Europol darf Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Erreichung ihrer Ziele und die Erfüllung ihrer Aufgaben gewähren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/61#abs-3 (3) Europol darf Mitgliedstaaten Finanzhilfen für die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Ziele und Aufgaben von Europol gewähren, ohne dass es einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bedarf.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/61#abs-4 (4) Nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat kann die finanzielle Unterstützung die gesamten Investitionskosten für Ausrüstung und Infrastruktur decken, wenn das für operative Zwecke hinreichend begründet ist.
In der Finanzregelung nach Absatz 1 können die Kriterien festgelegt werden, nach denen die finanzielle Unterstützung die gesamten in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Investitionskosten decken kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/61#abs-5 (5) Für die finanzielle Unterstützung für die Tätigkeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen legen Europol und Eurojust gemeinsam die Regeln und Voraussetzungen fest, nach denen Anträge auf derartige Unterstützung zu bearbeiten sind.