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# Art 57 VO (EU) 2016/794 — Haushalt

VO (EU) 2016/794  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über alle Einnahmen und Ausgaben von Europol sind Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr vorzubereiten und im Haushaltsplan von Europol auszuweisen; das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(2) Der Haushalt von Europol muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3) Die Einnahmen von Europol umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel einen Beitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Union.

(4) Europol kann Mittel der Union in Form von Übertragungsvereinbarungen oder Ad-hoc-Finanzhilfen im Einklang mit ihrer Finanzregelung gemäß Artikel 61 und den Bestimmungen der betreffenden Instrumente zur Unterstützung der Strategien der Union erhalten.

(5) Die Ausgaben von Europol umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.

(6) Mittelbindungen für Maßnahmen in Bezug auf Großprojekte, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

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Zitiervorschlag: Art 57 VO (EU) 2016/794

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/57

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