Gestaltung der Überwachung, Mittel, Diagnosemethoden, Häufigkeit, Intensität, Zieltierpopulation und Probenahmemuster gemäß Artikel 26 müssen in Bezug auf ihre Zielsetzung sowohl angemessen als auch verhältnismäßig sein; dabei wird Folgendes berücksichtigt:
a) das Seuchenprofil;
b) die damit zusammenhängenden Risikofaktoren;
c) der Gesundheitsstatus in
i) dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment desselben, wo die Überwachung erfolgt;
ii) den Mitgliedstaaten und Drittländern oder Gebieten , die entweder angrenzen oder aus denen Tiere und Erzeugnisse in diesen Mitgliedstaat, diese Zone oder dieses Kompartiment kommen;
d) die von den Unternehmern gemäß Artikel 24 oder von anderen staatlichen Stellen durchgeführte Überwachung einschließlich der Tiergesundheitsbesuche gemäß Artikel 25.