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Art 120 VO (EU) 2016/429 — Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit gehaltener Landtiere

VO (EU) 2016/429

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für:

a) den einheitlichen Zugang zu den Daten in den elektronischen Datenbanken und die technischen Spezifikationen und operativen Regelungen für die elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstaben a bis d;

b) für die technischen Bedingungen und Modalitäten für den Austausch elektronischer Daten zwischen den elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten und die Feststellung der vollen Funktionsfähigkeit der Datenaustauschsysteme gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe b.

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für Folgendes erlassen:

a) die einheitliche Anwendung des Identifizierungs- und Registrierungssystems gemäß Artikel 108 Absatz 1 für verschiedene Arten oder Kategorien gehaltener Landtiere, um dessen Wirksamkeit zu gewährleisten;

b) die einheitliche Anwendung von Artikel 108 Absatz 5 Buchstabe c in Bezug auf die gemäß Artikel 108 Absatz 5 zugelassenen Stellen oder natürlichen Personen und die Bedingungen für ihre Benennung;

c) die technischen Spezifikationen, Verfahren, Formate und Gestaltungsvorgaben sowie operativen Regelungen für die Mittel und Methoden zur Identifizierung, einschließlich

i) der Zeiträume für die Anwendung der Mittel und Methoden zur Identifizierung;

ii) der Entfernung, Änderung oder Ersetzung der Mittel und Methoden zur Identifizierung und der Fristen für diese Vorgänge; und

iii) der Zusammensetzung des Identifizierungscode;

d) die technischen Spezifikationen, Formate und operativen Regelungen für die Identifizierungs- und Verbringungsdokumente gemäß Artikel 112 Buchstabe b, Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 115 Buchstabe b und Artikel 117 Buchstabe b;

e) des einheitlichen Zugangs zu den Daten in den elektronischen Datenbanken und die technischen Spezifikationen und operativen Regelungen für die elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe e;

f) die Fristen, Pflichten und Verfahren in Bezug auf die Übermittlung von Informationen durch die Unternehmer oder andere natürliche oder juristische Personen und für die Registrierung gehaltener Landtiere in der Datenbank;

g) gegebenenfalls die Leitlinien und Verfahren für die elektronische Identifizierung von Tieren;

h) die praktische Anwendung der Ausnahmen von den Anforderungen an die Identifizierung und Registrierung gemäß den nach Artikel 119 Absatz 1 erlassenen Bestimmungen.

(3) Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.