Gesetze / VO (EU) Nr. 1306/2013

VO (EU) Nr. 1306/2013

Art 70 System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/70#abs-1 (1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf Karten, Katasterunterlagen oder andere kartografische Unterlagen. Die verwendeten Techniken stützen sich auf computergestützte geografische Informationssysteme, einschließlich Luft- oder Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10 000 und ab 2016 dem Maßstab 1:5 000 entsprechende Genauigkeit bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Umrisses und des Zustands der Parzelle gewährleistet. Die entsprechenden Festlegungen erfolgen gemäß den geltenden Unionsnormen.

Ungeachtet Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten von solchen Techniken – einschließlich von Luft- und Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10 000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet –, die auf der Grundlage von langfristigen, vor November 2012 vereinbarten Verträgen erworben wurden, ab 2016 weiterhin Gebrauch machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/70#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen eine Referenzschicht zur Berücksichtigung von im Umweltinteresse genutzten Flächen beinhaltet. Diese Referenzschicht umfasst insbesondere die relevanten spezifischen Verpflichtungen und/oder Umweltzertifizierungssysteme nach Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechend den Methoden nach Artikel 46 derselben Verordnung, spätestens bevor die Antragsformulare nach Artikel 72 dieser Verordnung für Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden nach den Artikeln 43 bis 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Antragsjahr 2018 bereitgestellt werden.

←Art 69 →Art 71