Gesetze / VO (EG) Nr. 883/2004
VO (EG) Nr. 883/2004Art 83 Anwendung von Rechtsvorschriften
Stand: 02.10.2026
Die besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten sind in Anhang XI aufgeführt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 83 VO (EG) Nr. 883/2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 21.12.2023 – B 5 R 5/22 R(Ermittlung der Höhe einer Folgerente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Besitzschutz nach § 88 Abs 2 SGB 6 für eine Hinterbliebenenrente - Berechnung der Versichertenrente nach dem RV/UVAbk POL - Berechnung der Hinterbliebenenrente nach europäischem Koordinierungsrecht - Vereinbarkeit mit Europarecht)Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2020 – L 33 R 279/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.