Gesetze / VO (EG) Nr. 469/2009

VO (EG) Nr. 469/2009

Art 13 Laufzeit des Zertifikats

Stand: 02.10.2026

26 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-469-2009/13#abs-1 (1) Das Zertifikat gilt ab Ablauf der gesetzlichen Laufzeit des Grundpatents für eine Dauer, die dem Zeitraum zwischen der Einreichung der Anmeldung für das Grundpatent und dem Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft entspricht, abzüglich eines Zeitraums von fünf Jahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-469-2009/13#abs-2 (2) Ungeachtet des Absatzes 1 beträgt die Laufzeit des Zertifikats höchstens fünf Jahre vom Zeitpunkt seines Wirksamwerdens an.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-469-2009/13#abs-3 (3) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Zeiträume werden im Falle der Anwendung von Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 um sechs Monate verlängert. In diesem Fall kann die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Laufzeit nur einmal verlängert werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-469-2009/13#abs-4 (4) Wird ein Zertifikat für ein Erzeugnis erteilt, das durch ein Patent geschützt ist, für welches vor dem 2. Januar 1993 nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Verlängerung gewährt oder ein Verlängerungsantrag gestellt wurde, so wird die Laufzeit dieses Zertifikats um die Zahl der Jahre verkürzt, die eine zwanzigjährige Laufzeit des Patents übersteigt.

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