Gesetze / VO (EG) Nr. 428/2009
VO (EG) Nr. 428/2009Art 3
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-428-2009/3#abs-1 (1) Die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-428-2009/3#abs-2 (2) Gemäß Artikel 4 oder Artikel 8 kann auch für die Ausfuhr von bestimmten, nicht in Anhang I aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach allen oder bestimmten Bestimmungszielen eine Genehmigung vorgeschrieben werden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art 3 VO (EG) Nr. 428/2009 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Hessen, 26.09.2018 – 6 A 789/17Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 17.07.2024 – 7 St 3 BJs 119/23
- BGH, 06.02.2024 – AK 2/24Haftprüfungsverfahren: Erweiterung des Haftbefehls bei Hinweisen auf zusätzliche Embargoverstöße
- BGH, 20.09.2023 – AK 54/23Untersuchungshaft: Beginn einer neuen Haftprüfungsfrist bei erweitertem Haftbefehl
- VG Frankfurt am Main, 02.06.2021 – 5 K 570/18.FZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.