Gesetze / VO (EG) Nr. 428/2009
VO (EG) Nr. 428/2009Art 8
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-428-2009/8#abs-1 (1) Ein Mitgliedstaat kann die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus Menschenrechtserwägungen untersagen oder hierfür eine Genehmigungspflicht vorschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-428-2009/8#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich nach deren Erlass über die gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen und geben dabei die genauen Gründe für diese Maßnahmen an.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-428-2009/8#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten unterrichten ferner die Kommission unverzüglich über alle Änderungen der gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-428-2009/8#abs-4 (4) Die Kommission veröffentlicht die ihr gemäß den Absätzen 2 und 3 mitgeteilten Maßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 8 VO (EG) Nr. 428/2009 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 19.01.2010 – StB 27/09Strafbarer Verstoß gegen die Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes über die Exportkontrolle von Rüstungsgütern: Vereinbarkeit des strafbewehrten nationalen Exportkontrollrechts mit der gemeinschaftsrechtlichen Öffnungsklausel in der Dual-Use-Verordnung und mit dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts; keine Vorlagepflicht zur Vorabentscheidung des EuGH im Beschwerdeverfahren über die Nichteröffnung des Hauptverfahrens
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.