Gesetze / VO (EG) Nr. 428/2009

VO (EG) Nr. 428/2009

Art 8

Stand: 02.10.2026

1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-428-2009/8#abs-1 (1) Ein Mitgliedstaat kann die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus Menschenrechtserwägungen untersagen oder hierfür eine Genehmigungspflicht vorschreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-428-2009/8#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich nach deren Erlass über die gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen und geben dabei die genauen Gründe für diese Maßnahmen an.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-428-2009/8#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten unterrichten ferner die Kommission unverzüglich über alle Änderungen der gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-428-2009/8#abs-4 (4) Die Kommission veröffentlicht die ihr gemäß den Absätzen 2 und 3 mitgeteilten Maßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

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