Gesetze / VO (EU) 2021/821

VO (EU) 2021/821

Art 3

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-821/3#abs-1 (1) Die Ausfuhr von in Anhang I aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-821/3#abs-2 (2) Gemäß Artikel 4, 5, 9 oder 10 kann auch für die Ausfuhr von bestimmten, nicht in Anhang I aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach allen oder bestimmten Bestimmungszielen eine Genehmigung vorgeschrieben werden.

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