Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 89b Anpassung der Versorgungsbezüge
Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 und 71 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 89b SVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Halle, 23.10.2019 – 5 A 661/17Zitiert von 1
- VGH Bayern, 21.03.2019 – 14 B 17.1572Zitiert von 2
- VG Schleswig, 13.03.2014 – 12 A 194/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.