Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 20 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/20#abs-1 (1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1). Dies gilt nicht für die Zeit
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/20#abs-2 (2) Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienstzeiten
Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen zulassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/20#abs-3 (3) Ruhegehaltfähig ist die während der Wehrdienstzeit zurückgelegte Zeit
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 20 SVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Sachsen-Anhalt, 30.01.2014 – L 3 R 411/11Zitiert von 1
- BVerfG, 23.05.2017 – 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14Vereinbarkeit des § 55b Abs. 3 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz mit Art. 33 Abs. 5 GGZitiert von 77
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2015 – L 22 R 188/14
- BAG, 05.11.2003 – 5 AZR 682/02Zitiert von 7
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2011 – L 1 KR 229/08
- VG Oldenburg (Oldenburg), 10.08.2005 – 6 A 2559/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 12.07.2021 – L 3 BA 27/20
- SG Altenburg, 21.11.2019 – S 10 R 1629/16
- VGH Bayern, 25.04.2019 – 14 BV 17.2352Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.