Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 1a Regelung durch Gesetz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/1a#abs-1 (1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebenen wird auf Grund eines Gesetzes gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/1a#abs-2 (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/1a#abs-3 (3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 1a SVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gera, 26.03.2019 – 1 K 598/17 Ge
- VG Greifswald, 07.03.2018 – 6 A 185/17 HGWZitiert von 1
- VG Köln, 10.08.2016 – 23 K 1393/12Zitiert von 2
- VG Koblenz, 22.01.2021 – 2 K 285/20.KO
- OVG Niedersachsen, 21.05.2019 – 5 LA 236/17Ruhen von Versorgungsbezügen bei Anrechnung einer Kapitalabfindung aus zwischenstaatlicher Verwendung; Vergleichsberechnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- VGH Baden-Württemberg, 08.03.2016 – 4 S 758/15Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- VG Halle, 25.09.2013 – 5 A 185/11
- VG Köln, 19.07.2013 – 9 K 5226/11
- VG Düsseldorf, 07.05.2003 – 10 K 4180/02
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1a SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.