Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachoberschule

FOSO

§ 7 Weitere Aufnahmevoraussetzungen für die einjährige Ausbildung

Stand: 17.09.2026

Sachsen

Die Aufnahme in die einjährige Ausbildung setzt zusätzlich zu § 6 Absatz 1 voraus:

1. einen im Hinblick auf die Fachrichtung einschlägigen Berufsabschluss nach Bundes- oder Landesrecht von mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer oder

2. eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in einem für die Fachrichtung einschlägigen Beruf, wenn der Berufsabschluss im Hinblick auf die Fachrichtung nicht einschlägig ist.

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