Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachoberschule
FOSO§ 6 Aufnahmevoraussetzungen
Stand: 17.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/6#abs-1 (1) Voraussetzung für die Aufnahme in die ein- oder zweijährige Ausbildung an der Fachoberschule ist der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger mittlerer Schulabschluss. Eine im Ausland erworbene schulische Qualifikation ist dem Abschluss nach Satz 1 gleichgestellt, wenn diese von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/6#abs-2 (2) Die Aufnahmevoraussetzungen für die zweijährige Ausbildung werden erfüllt, wenn im Zeugnis nach Absatz 1 Satz 1 die Durchschnittsnote von mindestens 3,0 in folgenden Fächern erreicht wird:
1. Deutsch,
2. Englisch,
3. Mathematik und
4. dem der jeweiligen Fachrichtung zugeordneten Fach.
Dabei wird den Fachrichtungen Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie sowie der Fachrichtung Gesundheit und Soziales das Fach Biologie, der Fachrichtung Gestaltung das Fach Kunst, der Fachrichtung Technik das Fach Physik und der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung das Fach Informatik zugeordnet. Keines der Fächer nach Satz 1 darf mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet worden sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/6#abs-3 (3) Wer sich für die Fachrichtung Gestaltung bewirbt, hat ergänzend zu den Aufnahmevoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 in einer Aufnahmeprüfung seine bildnerisch-praktischen Fähigkeiten zu zentral vorgegebenen Themen nachzuweisen. Die Prüfungsdauer beträgt 240 Minuten. Prüfungsort und -termin werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt. Die Aufnahmeprüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/6#abs-4 (4) Die Aufnahmevoraussetzungen werden durch eine im Ausland erworbene und als gleichwertig anerkannte Qualifikation erfüllt, wenn die aus allen Noten dieser Qualifikation gebildete Durchschnittsnote mindestens 3,0 beträgt. Ist in der Qualifikation keine Note für das Fach Englisch enthalten, weil im Herkunftsland dieses Fach nicht mindestens aus dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen angeboten und unterrichtet wurde, kann die Aufnahmevoraussetzung für das Fach Englisch durch die erfolgreiche Teilnahme an der Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache gemäß § 8 ersetzt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/6#abs-5 (5) Bewerberinnen und Bewerber mit einer im Ausland erworbenen und als gleichwertig anerkannten Qualifikation, welche sowohl Noten als auch Werturteile enthält, können aufgenommen werden, wenn die Eignung in einem fachlich orientierten Eignungsgespräch festgestellt wird. Gegenstand dieses in der Regel mindestens 20-minütigen Gesprächs sind Fachinhalte aus dem der jeweiligen Fachrichtung zugeordneten Unterrichtsfach. In diesem Gespräch soll die Bewerberin oder der Bewerber ein allgemeines Verständnis der maßgeblichen Fachinhalte nachweisen. Das Eignungsgespräch wird von der Schulleiterin oder vom Schulleiter gemeinsam mit einer Fachlehrkraft für das fachrichtungsbezogene Fach durchgeführt. Über das Eignungsgespräch ist ein Protokoll zu erstellen. Die Entscheidung über die Aufnahme muss einstimmig sein. Absatz 4 Satz 1 bleibt hinsichtlich des Anforderungsniveaus unberührt.