Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachoberschule

FOSO

§ 6 Aufnahmevoraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/6#abs-1 (1) Voraussetzung für die Aufnahme in den zweijährigen Bildungsgang der Fachoberschule ist der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger mittlerer Schulabschluss, der durch ein in Deutschland ausgestelltes Zeugnis nachzuweisen ist. Eine im Ausland erworbene schulische Qualifikation ist dem Zeugnis gemäß Satz 1 gleichgestellt, wenn es von der oberen Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/6#abs-2 (2) Die Aufnahme in den einjährigen Bildungsgang setzt zusätzlich voraus:

1. einen im Hinblick auf die Fachrichtung einschlägigen Berufsabschluss nach Bundes- oder Landesrecht von mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer oder

2. eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in einem für die Fachrichtung einschlägigen Beruf, sofern der Berufsabschluss im Hinblick auf die Fachrichtung nicht einschlägig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/6#abs-3 (3) Bewerber für die Fachrichtung Gestaltung haben ergänzend zu den Aufnahmevoraussetzungen gemäß den Absätzen 1 und 2 in einer Aufnahmeprüfung ihre bildnerisch-praktischen Fähigkeiten zu zentral vorgegebenen Themen nachzuweisen. Die Prüfungsdauer beträgt 240 Minuten; Prüfungsort und -termin werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/6#abs-4 (4) Bewerber, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, erfüllen die Aufnahmevoraussetzungen, wenn sie das Fach Englisch durch die Sprachkompetenz der Herkunftssprache auf dem Niveau des mittleren Bildungsabschlusses ersetzen und im Übrigen die Aufnahmevoraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 2 vorliegen. Das Fach Englisch kann durch die Sprachkompetenz in der Herkunftssprache ersetzt werden, wenn dieses Unterrichtsfach im Herkunftsland nicht mindestens auf dem Niveau eines mittleren Schulabschlusses angeboten und unterrichtet worden ist.

§ 5 § 7