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# § 7 FOSO (Sachsen) — Weitere Aufnahmevoraussetzungen für die einjährige Ausbildung

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufnahme in die einjährige Ausbildung setzt zusätzlich zu § 6 Absatz 1 voraus:

1. einen im Hinblick auf die Fachrichtung einschlägigen Berufsabschluss nach Bundes- oder Landesrecht von mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer oder

2. eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in einem für die Fachrichtung einschlägigen Beruf, wenn der Berufsabschluss im Hinblick auf die Fachrichtung nicht einschlägig ist.

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Zitiervorschlag: § 7 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 17.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 17.09.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/7

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