Die Aufnahme in die einjährige Ausbildung setzt zusätzlich zu § 6 Absatz 1 voraus:
1. einen im Hinblick auf die Fachrichtung einschlägigen Berufsabschluss nach Bundes- oder Landesrecht von mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer oder
2. eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in einem für die Fachrichtung einschlägigen Beruf, wenn der Berufsabschluss im Hinblick auf die Fachrichtung nicht einschlägig ist.