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FOSO

§ 47 Wiederholung der Abschlussprüfung

Stand: 17.09.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/47#abs-1 (1) Die nicht bestandene Schulfremdenprüfung kann frühestens zum Termin der Abschlussprüfung im darauffolgenden Schuljahr wiederholt werden. Wer zuvor bereits einmal erfolglos an einer Abschlussprüfung an der Fachoberschule teilgenommen hat, hat die Ausbildung endgültig nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/47#abs-2 (2) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung setzt einen erneuten Zulassungsantrag voraus.

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