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FOSO

§ 48 Allgemeine Voraussetzungen

Stand: 17.09.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/48#abs-1 (1) Die Zuerkennung der Fachhochschulreife für Schülerinnen und Schüler aus der gymnasialen Oberstufe, die diese ohne Abschluss verlassen, gliedert sich in einen schulischen und in einen berufsbezogenen Teil sowie in eine schriftliche Prüfung in einem fachrichtungsbezogenen Fach.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/48#abs-2 (2) Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe können frühestens nach zwei Kurshalbjahren in der gymnasialen Oberstufe beantragen, dass die dort erbrachten Leistungen auf den schulischen Teil der Fachhochschulreife angerechnet werden. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt in der Oberstufe gestellt, sind jeweils nur die beiden Kurshalbjahresergebnisse der Fächer zu berücksichtigen, die in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Kurshalbjahren belegt wurden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/48#abs-3 (3) Antragsberechtigt ist, wer die gymnasiale Oberstufe ohne die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife verlässt. Sofern nichts anderes geregelt ist, gelten die nachfolgenden Vorschriften für diese ehemaligen Schülerinnen und Schüler des allgemeinbildenden und des beruflichen Gymnasiums, des Abendgymnasiums, des Kollegs und für die entsprechenden Schülerinnen und Schüler aus der Oberstufe der Gemeinschaftsschule.

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