Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachoberschule
FOSO§ 46 Festsetzung der Zeugnisnoten und Fachhochschulreife
Stand: 17.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/46#abs-1 (1) Die Zeugnisnoten ergeben sich aus den in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/46#abs-2 (2) In den Fächern, die schriftlich oder praktisch und mündlich geprüft worden sind, zählt die Note der schriftlichen oder praktischen Prüfung zweifach und die Note der mündlichen Prüfung einfach.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/46#abs-3 (3) Wurde gemäß § 45 Absatz 4 auf die Durchführung einer mündlichen Prüfung verzichtet, ist die Prüfungsnote die Zeugnisnote.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/46#abs-4 (4) Bei der Prüfung in der Herkunftssprache ist die Prüfungsnote die Zeugnisnote.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/46#abs-5 (5) Auf Grund der Zeugnisnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung der Fachhochschulreife.