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§ 47 FOSO (Sachsen) — Wiederholung der Abschlussprüfung

Schulordnung Fachoberschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nicht bestandene Schulfremdenprüfung kann frühestens zum Termin der Abschlussprüfung im darauffolgenden Schuljahr wiederholt werden. Wer zuvor bereits einmal erfolglos an einer Abschlussprüfung an der Fachoberschule teilgenommen hat, hat die Ausbildung endgültig nicht bestanden.

(2) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung setzt einen erneuten Zulassungsantrag voraus.