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# § 47 FOSO (Sachsen) — Wiederholung der Abschlussprüfung

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nicht bestandene Schulfremdenprüfung kann frühestens zum Termin der Abschlussprüfung im darauffolgenden Schuljahr wiederholt werden. Wer zuvor bereits einmal erfolglos an einer Abschlussprüfung an der Fachoberschule teilgenommen hat, hat die Ausbildung endgültig nicht bestanden.

(2) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung setzt einen erneuten Zulassungsantrag voraus.

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Zitiervorschlag: § 47 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 17.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 17.09.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/47

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