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FOSO§ 39 Täuschungshandlung und Ordnungsverstöße
Stand: 17.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/39#abs-1 (1) Während der Abschlussprüfung gilt § 19 entsprechend. Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung versucht, begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der aufsichtführenden Lehrkraft zu protokollieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/39#abs-2 (2) Im Fall einer Täuschungshandlung ist für die an der Täuschungshandlung Beteiligten eine noch nicht beendete Prüfung abzubrechen und die Prüfungsleistung jeweils mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. Besteht die Prüfung aus einem schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil, ist die Prüfung in diesem Prüfungsfach insgesamt mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/39#abs-3 (3) Über den Abbruch einer Prüfung entscheidet bei einer schriftlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und bei einer mündlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Fachausschusses. Bei Verdacht auf Vorliegen einer Täuschungshandlung kann der jeweils beteiligte Prüfling die Prüfung bis zu einer Entscheidung des Prüfungsausschusses fortsetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/39#abs-4 (4) In schweren Fällen kann die Schulaufsichtsbehörde den Prüfling von der Abschlussprüfung ausschließen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/39#abs-5 (5) Behindert ein Prüfling eine Prüfung so, dass diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist für diesen Prüfling die Prüfung abzubrechen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/39#abs-6 (6) In den schriftlichen Prüfungsfächern und in der praktischen Prüfung sind jeweils die Aufsicht führenden Lehrkräfte und im Übrigen das vorsitzende Mitglied des Fachausschusses berechtigt, nicht zugelassene Hilfsmittel sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/39#abs-7 (7) Stellt sich nach Aushändigen des Zeugnisses eine Täuschungshandlung heraus, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsentscheidung innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Prüfungsverfahrens aufheben und das Zeugnis über die Zuerkennung der Fachhochschulreife des jeweils beteiligten Prüflings einziehen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/39#abs-8 (8) Die Prüflinge sind vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren.