Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachoberschule
FOSO§ 38 Nachprüfungen
Stand: 17.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/38#abs-1 (1) Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor, kann der Prüfling die Prüfung oder den versäumten Prüfungsteil am Nachprüftermin nachholen. Versäumt der Prüfling auch die Nachprüfung aus wichtigem Grund, ist eine Prüfungsteilnahme erst nach Wiederholung der Klassenstufe möglich. In diesem Fall wird die Wiederholung der Klassenstufe nicht auf die Verweildauer angerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/38#abs-2 (2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt die Termine für die Abschlussprüfung und den Nachholtermin fest.