Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachoberschule
FOSO§ 19 Notenausgleich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/19#abs-1 (1) Innerhalb der Fächer, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind, kann die Zeugnisnote „mangelhaft“ höchstens einmal durch eine Zeugnisnote, die nicht schlechter als „gut“ sein darf, in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/19#abs-2 (2) Innerhalb der nicht in Absatz 1 genannten Fächer der Stundentafel kann höchstens einmal die Zeugnisnote „mangelhaft“ durch eine Zeugnisnote, die nicht schlechter als „gut“ sein darf, ausgeglichen werden.