Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachoberschule

FOSO

§ 19 Notenausgleich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/19#abs-1 (1) Innerhalb der Fächer, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind, kann die Zeugnisnote „mangelhaft“ höchstens einmal durch eine Zeugnisnote, die nicht schlechter als „gut“ sein darf, in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/19#abs-2 (2) Innerhalb der nicht in Absatz 1 genannten Fächer der Stundentafel kann höchstens einmal die Zeugnisnote „mangelhaft“ durch eine Zeugnisnote, die nicht schlechter als „gut“ sein darf, ausgeglichen werden.

§ 18 § 20