Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachoberschule
FOSO§ 40 Wiederholung der Abschlussprüfung
Stand: 17.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/40#abs-1 (1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden, wenn die Wiederholung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zuvor beantragt wurde. Der Antrag auf Wiederholung ist von der Schülerin, dem Schüler und bei Minderjährigen von den Eltern zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/40#abs-2 (2) Die Wiederholung der Klassenstufe 12 erfolgt im unmittelbar anschließenden Schuljahr. Die danach folgende Abschlussprüfung umfasst alle Prüfungsfächer. Schülerinnen und Schüler, die zu dieser Abschlussprüfung nicht zugelassen werden oder diese nicht bestanden haben, schließen die Ausbildung endgültig ohne Abschluss ab.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/40#abs-3 (3) Im Fall eines Prüfungsausschlusses gemäß § 39 Absatz 4 muss eine Schülerin oder ein Schüler die letzte Klassenstufe wiederholen, bevor eine erneute Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgen kann.