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§ 37 Prüfungsversäumnis

Stand: 17.09.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/37#abs-1 (1) Versäumt ein Prüfling eine Prüfung oder einen Prüfungsteil, wird dafür die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. Der Prüfling hat den Grund des Versäumnisses unverzüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine Krankheit. Erkrankungen, welche die Teilnahme an der Prüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Attest, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf, nachzuweisen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Vorlage einer Bestätigung des jugendärztlichen Dienstes oder eine amtsärztliche Bestätigung verlangen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/37#abs-2 (2) Hat sich der Prüfling in Kenntnis von Umständen, die ein Versäumnis rechtfertigen würden, einer Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Letztere liegt insbesondere vor, wenn der Prüfling bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung die Prüffähigkeit nicht unverzüglich abklären ließ.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/37#abs-3 (3) Die Prüflinge sind vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/37#abs-4 (4) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten für die zusätzliche mündliche Prüfung gemäß § 33 entsprechend.

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