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FOSO

§ 36 Bestehen der Abschlussprüfung und Zuerkennung der Fachhochschulreife

Stand: 17.09.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/36#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in keinem Fach die Zeugnisnote „ungenügend“ erteilt worden ist und das mit „mangelhaft“ bewertete Fach ausgeglichen werden kann. § 21 findet entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/36#abs-2 (2) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

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