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# § 37 FOSO (Sachsen) — Prüfungsversäumnis

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Versäumt ein Prüfling eine Prüfung oder einen Prüfungsteil, wird dafür die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. Der Prüfling hat den Grund des Versäumnisses unverzüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine Krankheit. Erkrankungen, welche die Teilnahme an der Prüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Attest, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf, nachzuweisen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Vorlage einer Bestätigung des jugendärztlichen Dienstes oder eine amtsärztliche Bestätigung verlangen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Hat sich der Prüfling in Kenntnis von Umständen, die ein Versäumnis rechtfertigen würden, einer Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Letztere liegt insbesondere vor, wenn der Prüfling bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung die Prüffähigkeit nicht unverzüglich abklären ließ.

(3) Die Prüflinge sind vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren.

(4) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten für die zusätzliche mündliche Prüfung gemäß § 33 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 37 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 17.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 17.09.2026.

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