Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachoberschule

FOSO

§ 33 Versäumnis und Nachholung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/33#abs-1 (1) Versäumt ein Schüler einen Prüfungsteil oder eine Prüfung, wird dafür die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. Der Prüfungsteilnehmer hat den Grund des Versäumnisses durch Vorlage entsprechender Nachweise unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Eine Erkrankung, welche die Teilnahme an der Prüfung verhindert, ist unverzüglich durch ein ärztliches Attest, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf, nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/33#abs-2 (2) Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor, kann der Prüfungsteilnehmer die Prüfung oder den versäumten Prüfungsteil am Nachprüftermin nachholen. Versäumt der Schüler auch die Nachprüfung aus wichtigem Grund, ist eine Prüfungsteilnahme erst nach Wiederholung der Klassenstufe möglich. In diesem Fall wird die Wiederholung der Klassenstufe nicht auf die Verweildauer angerechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/33#abs-3 (3) Hat sich ein Schüler in Kenntnis eines wichtigen Grundes der Abschlussprüfung, einem Prüfungsteil oder einer Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/33#abs-4 (4) Die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten für die zusätzliche mündliche Prüfung gemäß § 30 entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/33#abs-5 (5) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/33#abs-6 (6) Der Schüler kann die Abschlussprüfung auf Antrag an einem weiteren Prüfungstermin zu Beginn des auf den Nachprüftermin folgenden Schuljahres ablegen, wenn

1. die Abschlussprüfung in einen Zeitraum fällt, in dem die epidemische Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie festgestellt worden ist, oder die Feststellung innerhalb von drei Monaten vor Beginn der Abschlussprüfung nicht aufgehoben wurde und

2. der Schüler den ursprünglichen Prüfungstermin und den Nachprüftermin aus wichtigem Grund versäumt hat.

Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt die Termine für die Abschlussprüfung gemäß Satz 1 und die Frist für die Antragstellung fest. Die Absätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung. Versäumt der Prüfungsteilnehmer auch den auf den Nachprüftermin folgenden Prüfungstermin, ist eine Prüfungsteilnahme erst nach der Wiederholung der Klassenstufe möglich. Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 gelten entsprechend.

§ 32 § 34