(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in keinem Fach die Zeugnisnote „ungenügend“ erteilt worden ist und das mit „mangelhaft“ bewertete Fach ausgeglichen werden kann. § 21 findet entsprechende Anwendung.
(2) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.