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§ 36 FOSO (Sachsen) — Bestehen der Abschlussprüfung und Zuerkennung der Fachhochschulreife

Schulordnung Fachoberschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in keinem Fach die Zeugnisnote „ungenügend“ erteilt worden ist und das mit „mangelhaft“ bewertete Fach ausgeglichen werden kann. § 21 findet entsprechende Anwendung.

(2) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.