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# § 36 FOSO (Sachsen) — Bestehen der Abschlussprüfung und Zuerkennung der Fachhochschulreife

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in keinem Fach die Zeugnisnote „ungenügend“ erteilt worden ist und das mit „mangelhaft“ bewertete Fach ausgeglichen werden kann. § 21 findet entsprechende Anwendung.

(2) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

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Zitiervorschlag: § 36 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 17.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 17.09.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/36

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