Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachoberschule
FOSO§ 35 Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Zeugnisnoten
Stand: 17.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/35#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss setzt die Zeugnisnoten fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/35#abs-2 (2) Im Fach Englisch wird die Zeugnisnote zu gleichen Teilen aus der Vornote und jeweils den Prüfungsnoten des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils gebildet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/35#abs-3 (3) In Fächern, die Gegenstand der schriftlichen oder praktischen Prüfung waren, ist die Zeugnisnote das arithmetische Mittel aus der Vornote und der Prüfungsnote. Ist die erste Nachkommastelle dieses Wertes mit der Ziffer fünf besetzt, wird abgerundet, wenn die Prüfungsnote die bessere Note ist. Wurde eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt, wird abgerundet, wenn die Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung besser ist als die Prüfungsnote.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/35#abs-4 (4) In Fächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen oder praktischen Prüfung waren, entspricht die Zeugnisnote der Vornote.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/35#abs-5 (5) Die für die Prüfung in der Herkunftssprache erteilte Prüfungsnote ist die Zeugnisnote.