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FSO

§ 39 Allgemeines

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/39#abs-1 (1) Auf die Abschlussprüfung für Schulfremde (Schulfremdenprüfung) finden § 6 Absatz 1, die §§ 22 bis 26, die §§ 29 und 30, § 31 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 bis 7 sowie Absatz 3, § 33 Absatz 1 und 2, § 36 Absatz 1, 3 und Absatz 4 sowie die §§ 37 und 38 Absatz 1 bis 3 entsprechende Anwendung. In den mündlichen Prüfungen gemäß § 42 Absatz 3 beträgt die Prüfungsdauer 20 Minuten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/39#abs-2 (2) Die Schulfremdenprüfung kann nicht früher abgelegt werden, als dies bei einem Besuch des entsprechenden Bildungsgangs an einer öffentlichen Schule möglich wäre.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/39#abs-3 (3) Die Schulaufsichtsbehörde beauftragt in der Regel einen Prüfungsausschuss einer öffentlichen Schule mit der Durchführung der Schulfremdenprüfung.

§ 38 § 40