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FSO

§ 40 Antrags- und Zulassungsverfahren

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/40#abs-1 (1) Die Schulaufsichtsbehörde lässt die Bewerberin oder den Bewerber auf Antrag zur Schulfremdenprüfung zu, wenn kein Versagungsgrund vorliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/40#abs-2 (2) Antragsberechtigt ist, wer

1. eine genehmigte Ersatzschule im entsprechenden Bildungsgang besucht,

2. an einem von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen und dem Bildungsgang entsprechenden Fernlehrgang teilgenommen hat (Fernlehrgangsteilnehmende oder Fernlehrgangsteilnehmender) oder

3. als Bewerberin oder Bewerber mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen nachweisen kann, dass Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, die den Zielen und Inhalten des Bildungsgangs entsprechen, in dem die Schulfremdenprüfung abgelegt werden soll.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/40#abs-3 (3) Für Prüfungen, die bis März des Schuljahres stattfinden, ist die Zulassung bis zum 15. November des Vorjahres zu beantragen. Im Übrigen endet die Antragsfrist am 15. Januar des Schuljahres, in dem die Prüfung liegt. Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Nachweis über die Antragsberechtigung gemäß Absatz 2,

2. beglaubigte Kopien der Zeugnisse, welche die Aufnahmevoraussetzungen nachweisen,

3. Nachweise über die Dauer der ausgeübten einschlägigen Berufstätigkeit,

4. eine lückenlose tabellarische Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs sowie

5. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber bereits an Abschlussprüfungen in dem entsprechenden Bildungsgang teilgenommen hat und welches Ergebnis dabei erzielt wurde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/40#abs-4 (4) Mit der Prüfungszulassung fordert die Schulaufsichtsbehörde die Bewerberin oder den Bewerber für einen Bildungsgang im Fachbereich Sozialwesen auf, unverzüglich ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß den § 30 Absatz 5 und § 30a des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Liegt das Führungszeugnis innerhalb von acht Wochen seit der Bekanntgabe der Prüfungszulassung nicht vor, wird die Bewerberin oder der Bewerber von der Schulaufsichtsbehörde aufgefordert, die Beantragung des Führungszeugnisses innerhalb von zwei Wochen nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht oder werden nachträglich Tatsachen bekannt, die gemäß Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 einen Versagungsgrund darstellen, ist die Prüfungszulassung unverzüglich zu widerrufen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/40#abs-5 (5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1. die Aufnahmevoraussetzungen für den entsprechenden Bildungsgang nicht erfüllt,

2. die Nachweise gemäß Absatz 3 Satz 2 nicht erbringt,

3. bereits zweimal ohne Erfolg an der Abschlussprüfung in dem jeweiligen Bildungsgang teilgenommen hat,

4. auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat oder aus einem sonstigen personenbezogenen Grund für den angestrebten Beruf des Fachbereichs Sozialwesen nicht geeignet ist oder

5. dem Bewerberkreis gemäß Absatz 2 Nummer 3 angehört und nicht geprüft werden kann, weil zum beantragten Prüfungstermin in diesem Bildungsgang keine Abschlussprüfung durchgeführt wird.

Bewerberinnen und Bewerbern gemäß Satz 1 Nummer 5 wird mit der Entscheidung über die Nichtzulassung der nächstmögliche Prüfungstermin bekanntgegeben.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/40#abs-6 (6) Die Zulassung kann versagt werden, wenn sie nicht fristgerecht beantragt wurde oder die notwendigen Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/40#abs-7 (7) Die Entscheidung über die Zulassung ergeht durch schriftlichen Bescheid.

§ 39 § 41