Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachschulordnung

FSO

§ 36 Abschlusszeugnis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/36#abs-1 (1) Das Abschlusszeugnis enthält

1. die Gesamtnoten der Fächer des letzten Schuljahres, wobei die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung gesondert gekennzeichnet werden,

2. die Jahresfortgangsnoten der Fächer, die in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden,

3. die Prüfungsgesamtnote,

4. gegebenenfalls Thema und Note der praktischen Abschlussarbeit,

5. die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens und

6. außer an der Meisterschule für Holzbildhauer die nach Anlage 1 zuzuerkennende Berufsbezeichnung.

Soweit eine Aufnahmeprüfung nach § 5 Abs. 3 und 4 stattgefunden hat, treten die darin erreichten Noten an die Stelle der Jahresfortgangsnoten nach Satz 1 Nr. 2. In den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 4 wird für die Fächer, in denen keine Aufnahmeprüfung abgelegt werden musste, ein Hinweis aufgenommen, dass insoweit keine Noten in den Pflichtfächern des ersten Schuljahres ausgewiesen werden. Das Abschlusszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen. Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung gemäß Anlage 1. Die Urkunde muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen und die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/36#abs-2 (2) Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2, soweit sie in Vorrückungsfächern erbracht wurden, geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet und die übrigen Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Note

1.

„sehr gut“

mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50,

2.

„gut“

mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,

3.

„befriedigend“

mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,

4.

„ausreichend“

mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/36#abs-3 (3) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im letzten Schuljahr ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/36#abs-4 (4) Über das Abschlusszeugnis und das Jahreszeugnis gemäß Abs. 3 beschließt der Prüfungsausschuss.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/36#abs-5 (5) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen. Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG erteilt die Schulaufsichtsbehörde.

§ 35 § 37