(1) Auf die Abschlussprüfung für Schulfremde (Schulfremdenprüfung) finden § 6 Absatz 1, die §§ 22 bis 26, die §§ 29 und 30, § 31 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 bis 7 sowie Absatz 3, § 33 Absatz 1 und 2, § 36 Absatz 1, 3 und Absatz 4 sowie die §§ 37 und 38 Absatz 1 bis 3 entsprechende Anwendung. In den mündlichen Prüfungen gemäß § 42 Absatz 3 beträgt die Prüfungsdauer 20 Minuten.
(2) Die Schulfremdenprüfung kann nicht früher abgelegt werden, als dies bei einem Besuch des entsprechenden Bildungsgangs an einer öffentlichen Schule möglich wäre.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde beauftragt in der Regel einen Prüfungsausschuss einer öffentlichen Schule mit der Durchführung der Schulfremdenprüfung.