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§ 35 Inhalt und Form der Landeslisten

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/35#abs-1 (1) Die Landesliste muss bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter eingereicht werden und enthalten

1. den Namen der einreichenden Partei und die Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwendet,

2. für jede Bewerberin und jeden Bewerber die Angaben nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

Sie soll nach dem Muster der Anlage 13 eingereicht werden und die Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/35#abs-2 (2) Die Landesliste ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter der oder dem Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter, eigenhändig zu unterzeichnen. Hat eine Partei im Freistaat Sachsen keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, ist die Landesliste von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Freistaates Sachsen liegen, dem Satz 1 entsprechend zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/35#abs-3 (3) Der Landesliste sind beizufügen

1. die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber nach dem Muster der Anlage 14, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber gegeben haben,

2. die Bescheinigungen der zuständigen Gemeinden nach dem Muster der Anlage 14, dass die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber wählbar sind,

3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden ist, nach dem Muster der Anlage 15 mit den nach § 21 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 15A, wobei sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist,

4. die Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, sofern die Landesliste von mindestens 1 000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss (§ 27 Absatz 1 Satz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes ).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/35#abs-4 (4) Eine eingereichte Landesliste kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson geändert werden, wenn die Änderung zuvor von der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 21 Absatz 1 in Verbindung mit § 27 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes beschlossen worden ist. Der geänderten Landesliste ist eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach dem Muster der Anlage 15 mit den entsprechenden eidesstattlichen Versicherungen nach dem Muster der Anlage 15A gemäß § 21 Absatz 5 in Verbindung mit § 27 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes beizufügen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/35#abs-5 (5) Muss eine Landesliste von mindestens 1 000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, sind die Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigung des Wahlrechts auf amtlichen Formblättern nach Anlage 16 zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt; sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. Bei der Anforderung ist der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will, und die Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwendet, anzugeben. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. Die Partei hat ferner die Aufstellung der Landesliste in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 27 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes zu bestätigen. Im Übrigen gilt § 30a Absatz 3 bis 6 entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/35#abs-6 (6) § 30 Absatz 5 gilt entsprechend.

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