Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landeswahlordnung
LWO§ 34 Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge
Stand: 27.08.2026
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge, wie sie durch § 29 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Sächsischen Wahlgesetzes und durch die Mitteilung der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters nach § 38 Absatz 2 bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt. Parteien, für die eine Landesliste, aber kein Kreiswahlvorschlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer. Die Bekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag die in § 30 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerberin oder des Bewerbers anzugeben. Statt der vollständigen Anschrift der Hauptwohnung wird nur der Wohnort und die Postleitzahl angegeben, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber bestimmt in der Erklärung nach § 30 Absatz 4 Nummer 1, dass die Bekanntmachung die vollständige Anschrift enthalten soll. Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung anstelle des Wohnortes und der Postleitzahl eine Erreichbarkeitsanschrift anzugeben; die Angabe eines Postfaches genügt nicht. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unterrichtet die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.