Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landeswahlordnung
LWO§ 36 Vorprüfung der Landeslisten durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/36#abs-1 (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste den Tag des Eingangs und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Sie oder er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Landeslisten vollständig sind und den Erfordernissen des Sächsischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/36#abs-2 (2) Wird der Landeswahlausschuss nach § 27 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes in Verbindung mit § 25 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, gilt § 31 Absatz 3 entsprechend.