Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlordnung
LWO§ 27 Vermerk im Wählerverzeichnis
Stand: 25.08.2026
Hat eine stimmberechtigte Person einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe „Wahlschein“ oder „W“ eingetragen.