Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlordnung
LWO§ 30 Behandlung der Beteiligungsanzeigen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/30#abs-1 (1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs und verfährt nach Art. 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LWG. Mit der Aufforderung, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen, weist er zugleich auf die Vorschriften des Art. 25 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 LWG hin.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/30#abs-2 (2) Der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als politische Partei oder sonstige organisierte Wählergruppe für die Wahl entschieden wird. Er legt dem Landeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Vor der Beschlussfassung ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/30#abs-3 (3) Im Anschluss an die Feststellung nach Art. 25 Abs. 2 LWG gibt der Landeswahlleiter die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Die Entscheidung ist vom Landeswahlleiter bekannt zu machen.